Satzung

Satzung des TurnierTanzClub Bühl e.V.

in der Fassung vom 21.07.2017

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “TurnierTanzClub Bühl” (TTC Bühl).
  2. Er hat seinen Sitz in Bühl.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen werden und trägt dann den Namen “TurnierTanzClub Bühl e. V.” (TTC Bühl e. V.).
  4. Die Farben des Vereins sind rot-weiß.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 3 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne das Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tanzsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Pflege des Tanzsports sowie des Turniertanzes nach sportlichen Regeln. Dabei ist Neutralität und Toleranz in allen politischen, religiösen und rassischen Fragen zu wahren.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Amateurgedanken

Der Verein ist auf dem Amateurgedanken aufgebaut.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein ist Mitglied des

  1. Tanzsportverband Baden-Württemberg (TBW)
  2. Deutschen Tanzsportverbandes e.V. (DTV) im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB).

§ 6 Mitglieder

  1. Der Verein hat
    1. ordentliche Mitglieder,
    2. fördernde Mitglieder,
    3. Ehrenmitglieder
  2. Zu den ordentlichen Mitgliedern gehören due am Turniertanztraining teilnehmenden Mitglieder (Turnierpaare) sowie die Mitglieder der Formation.
  3. Die fördernden Mitglieder gehören zum Freundeskreis.
  4. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen können fördernde Mitglieder werden.
  5. Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag eines Vereinsmitglieds von der Mitgliederversammlung mit drei Virtel Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 7 Aufnahme

Anträge auf AUfnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied sind in schriftlicher FOrm an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

§ 8 Übertritt

  1. Der Übertritt vom ordentlichen Mitglied zum fördernden Mitglied ist zum Ende eines Quartals mit 14-tägiger Antragsfrist möglich.
  2. Der Übertritt vom fördernden Mitglied zum ordentlichen Mitglied ist ohne Antragsfrist zum Ende eines Monats möglich.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat zum Quartalsende. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kan nur aus wichtigem Gtund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände vin mindestens 3 Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung er Mitgliederversammlung zu, die schrichtlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  4. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 10 Beiträge und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied entrichtet eine Aufnahmegebühr. Diese beträgt € 15,00.
  2. Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Beiträge sind im Voraus zum 1. eines jeden Monats fällig.
  3. Die Beitragsentrichtung erfolgt durch das SEPA-Basislastschriftverfahren.
  4. Der Monatsbeitrag beträgt für ordentliche Mitglieder € 15,00.
  5. Der Jahresbeitrag beträgt für fördernde Mitglieder (Freundeskreis) mindestens € 30,00.
  6. Ehrenmitglieder entrichten keinen Beitrag.
  7. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Mitglieder vorübergehend von der Beitragsentrichtung befreien. Die Befreiung von der Beitragsentrichtung ist schriftlich zu beantragen.

§ 11 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Der Vorstand und
    2. die Mitgliederversammlung.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll möglichst im ersten Quartal eines Jahres durch den Vorstand einberufen werden.
  2. Jede Mitglederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt. Tagesordnung und Termin sind mindestens zwei Wochen im Voraus an alle Mitglieder schriftlich bekanntzugeben.
  4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
  9. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen , in der mindestens zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind. Die Auflösung kann nur mit einer drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Eine Vertretung von Mitgliedern ist nicht möglich. Sind in der zur Auflösung des Vereins einberufenen Mitgliederversammlung nicht zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder über die Auflösung beschließen kann.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

  1. Wahl des Vorstandes,
  2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
  3. Erteilung und Entlastung,
  4. Festsetzung der Beiträge und Gebühren,
  5. Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen der Zweckbindung des Vereins sowie
  6. wesentliche Aufgabenerwieterungen bzw. Einschränkungen,
  7. Satzungsänderungen,
  8. Entscheidung über Auflösung des Vereins.

§ 14 Der Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Die Wahlen sind grundsätzlich offen. Verlangt ein Mitglied die geheime Wahl, so ist diese geheim durchzuführen. Die Wahl erfolgt mit absoluter Mehrheit. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, so findet unter den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Hierbei entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung der absoluten Mehrheit nicht.
  6. Die Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  7. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  8. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Tätigkeiten für den Vorstand entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  9. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Ausfstellungen nachgewiesen werden.

§ 15 Auflösung

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 34 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Lebenshilfe der Region Baden-Baden - Bühl - Achern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar insbesondere für tanzbezogene Zwecke, zu verwenden hat.